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Friedhofgebührensatzung - Dritte Änderung

Dritte Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der  Gemeinde Lechbruck am See

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Vom 05.11.2004

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Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lechbruck am See vom 08.12.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 07.12.2001 und 07.03.2002, wird wie folgt geändert:

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I.

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1. § 4 erhält folgende Fassung:

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 § 4

Grabnutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltsgebühren

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(1)   Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die gesamte Nutzungsdauer (s. § 15 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungssatzung)

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a) für den Erwerb eines Einzelgrabes

(20 Jahre Nutzungszeit)

      300,00 €

b) für den Erwerb eines Familiengrabes mit zwei Grabplätzen

(25 Jahre Nutzungszeit)

      450,00 €

c) für den Erwerb eines Familiengrabes mit mehr als zwei

(25 Jahre Nutzungszeit)

      550,00 €

    Grabplätzen

d) für den Erwerb einer Urnennische

(20 Jahre Nutzungszeit)

      500,00 €

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(2)   Bei Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes wird

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a) für ein Einzelgrab

(20 Jahre Nutzungszeit)

      300,00 €

b) für ein Familiengrab mit zwei Grabplätzen

(25 Jahre Nutzungszeit)

      450,00 €

c) für ein Familiengrab mit mehr als zwei Grabplätzen

(25 Jahre Nutzungszeit)

      550,00 €

d) für eine Urnennische

(20 Jahre Nutzungszeit)

      500,00 €

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(3)   Wird ein Grabnutzungsrecht für eine kürzere als die regelmäßige Nutzungszeit (§ 15 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungssatzung) verlängert, so beträgt die Gebühr pro Jahr der Verlängerung 1/20 bei Reihengräbern bzw. 1/25 bei Familiengräbern der volle Gebühr.

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(4)   Die Friedhofsunterhaltsgebühren betragen pro Jahr

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a) für Einzelgräber je angefangenen Meter Grabbreite

        10,00 €

b) für Familiengräber je angefangenen Meter Grabbreite

        10,00 €

c) für Urnennischen

        10,00 €

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2. § 5 erhält folgende Fassung:

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 § 5

Höhe der Bestattungsgebühren, Umbettungen

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Es werden folgende Gebühren erhoben:

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1.      Grabherstellungsgebühren:

      470,00 €

a) Öffnen des Grabes

                           320,00 €

b) Schließen des Grabes

                           150,00 €

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2. Herstellungsgebühren für ein Tiefengrab:

      525,00 €

a) Öffnen des Grabes

                           350,00 €

b) Schließen des Grabes

                           175,00 €

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3. Herstellungsgebühren für ein Urnengrab:

      225,00 €

a) Öffnen des Grabes

                           150,00 €

b) Schließen des Grabes

                             75,00 €

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4. Leichenhausgebühren

      160,00 €

5. Leichenträger bei der Beerdigung – je Träger -

        40,00 €

6. Kühlvitrine

        50,00 €

7. Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist

    zur Umbettung innerhalb des Friedhofes und Wiederbestattung

   1.000,00 €

8. Ausgrabung einer Leiche vor Ablauf der Ruhefrist

    zur Überführung nach auswärts oder zur Sektion

      500,00 €

9. Ausgrabung einer Urne zur Überführung nach auswärts

      225,00 €

10. Ausgrabung einer Urne zur Umbettung innerhalb des

      Friedhofes und Wiederbestattung

      450,00 €

11. Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist zur

      Überführung nach auswärts einschließlich der Schließung

      des Grabes

      450,00 €

 12. Ausgrabung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist zur

       Umbettung innerhalb des Friedhofes und Wiederbestattung

      900,00 €

13. Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden die Bestattungs-

      gebühren nach Nummer 1 nur zur Hälfte erhoben

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3.      § 7 erhält folgende Fassung:

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„§ 7

Sonstige Gebühren

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(1)   Die Gebühren für das Abräumen eines Grabes werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

(2)   Bei Grabstätten mit vorhandenen Fundamenten wird zusätzlich zum Graberwerb folgende Gebühr erhoben:

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a) für Einzelgräber

        50,00 €

b) für Familiengräber

      100,00 €

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(3) Anonyme Urnenbeisetzung                                                               

      300,00 €

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( 4) Für Sonderleistungen, die in dieser Satzung nicht besonders vorgesehen sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

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II.

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Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft.

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Lechbruck am See, den 05. November 2004

Gemeinde Lechbruck am See

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Dietmar Hollmann

1. Bürgermeister