Beitragssatzung für die Verbesserung und
Erneuerung der Entwässerungseinrichtung
(BS-VE/EE)
der Gemeinde Lechbruck am See
vom 29.09.2006
Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 GVBl. S. 264, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2002 GVBl. S. 322 erlässt die Gemeinde Lechbruck am See folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Gemeinde Lechbruck am See ohne die Ortsteile durch folgende Maßnahmen:
Erweiterung und Ertüchtigung des Klärwerkes Lechbruck am See
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder wenn sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 Entstehen der Beitragschuld
Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.
Gemäß Art. 5 Abs. 5 KAG können für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden sind, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude errechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 5 Fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn
auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.
(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.
(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese
Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich
aus ihrer Vervielfachung errechnende Geschossfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so er- mittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.
§ 6 Beitragssatz
Der Endgültige Beitragssatz wird nach Fertigstellung der Anlage festgesetzt!
Der zu deckende Investitionsaufwand wird zu 100 % über Beiträge finanziert.
Die als Anlage beigefügte Anlagenbeschreibung ist Bestandteil dieser Satzung!
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 8 Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.
§ 9 Ablösung des Beitrags
Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Siegel)
Lechbruck am See, 29.09.2006
Gemeinde Lechbruck am See
Dietmar Hollmann, 1. Bürgermeister
Anlage 1
Maßnahmen
Die Gemeinde Lechbruck hat mit dem BA 12 die Erweiterung und Nachrüstung der Kläranlage Lechbruck, um die Mindestforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung AbwV für Anlagen der Größenklasse 4 eingehalten.
Die Maßnahmen sind im Bauentwurf „Erweiterung und Nachrüstung der Kläranlage Lechbruck“ von Köpf Ing.-GmbH vom Mai 2003 detailliert erläutert und hydrotechnisch nachgewiesen.
Gewähltes Anlagenkonzept
Das neue Anlagenkonzept hat das Verfahren der aeroben Schlammstabilisierung bei zu behalten. Die Stickstoffelimination wird durch intermittierende Belüftung der Belebungsbecken erreicht. Durch diese Betriebsweise ist es möglich, die bestehenden Becken im Parallelbetrieb weiter zu nutzen. Die Belebungsstufe wird um ein neues rundes Belebungsbecken erweitert. In die Becken wird jeweils ein rundes Bio-P-Becken integriert. Die volumenproportionale Beschickung der drei Belebungsbecken wird über einen neues Verteilerbauwerk gewährleistet.
Der bestehende Rechen erfüllt mit einer min. Spaltweite von 20 mm nicht mehr die heutigen Anforderungen. Der Rundsandfang weist nach den Erfahrungen es Kläranlagenbetriebs eine nur mäßige Kompaktanlage mit Rechen und Sandfang ersetzt. Sie wird in einem Anbau an das bestehende Betriebsgebäude installiert.
Mit der bestehenden Nachklärung können die zukünftigen Anforderungen nicht mehr eingehalten werden. Sie wird durch ein horizontal durchströmtes Rundbecken mit Schildräumer ersetzt.
Aus hydraulischen Gründen ist der Bau eines neuen Ablaufmessschachtes (MID-Messung) notwendig. Die Anlage kann dadurch weiterhin ohne Abwasserhebewerk in freien Gefälle durchflossen werden.
Die Schlammeindickung mit Voreindicker und Schlammpolder wird weiterhin genutzt. Der Schlamm aus dem Schlammpolder wird künftig mit einer stationär installierten Zentrifuge maschinell entwässert. Dazu wird das bestehende, überdachte Nachklärbecken zu einem Zentrifugenraum mit untenliegendem Zentratspeicher umgebaut.
Der entwässerte Schlamm wird auf einem überdachten Schlammlagerplatz gelagert. Dieser wird direkt an das Betriebsgebäude angeschlossen. Das im bestehenden Nachklärbecken gespeicherte Zentrat wird mit einer Tauchpumpe dem Verteilerschacht zudosiert.
Das Betriebsgebäude wird unter Beachtung der geltenden Vorschriften aus- und umgebaut. Neben der Maschinen- und EMSR-Technik, des Laborbereichs und der sanitären Einrichtungen wird die Fällmittelstation in den Gebäudekomplex integriert.
Anlagenteile des Kläranlagenumbaus
- Neubau eines 5 – 6 mm – Rechens mit belüftetem Sandfang(Kompaktanlage)
- Neubau eines Verteilerbauwerks
- Neubau eines runden Belebungsbeckens (VBBlll= 2.206 m3) mit integriertem Bio-P-Becken (VInnenzylinder= 75 m3)
- Umbau der beiden bestehende Belebungsbecken mit Einrichtung eines Bio-P-Beckens(VBBl/ll= je 803 m3, VInnenzylinder= je 28 m3)
- Neubau eines Nachklärbeckens (Rundbecken mit Schildräumer, V = 1.290m3)
- Erneuerung des Rücklaufschlammpumpwerks ( Qmax = 97 l/s)
- Neubau eines Fällmittelstation
- Erneuerung der Maschinentechnik für die Schlammeindickung
- Neubau eines stationären Schlammentwässerung ( Zentrifuge mit FHM-Anlage, Durchsatz – 8 m3/h).
- Neubau eines überdachten Lagerplatzes für den entwässerten Klärschlamm
- Umbau des Betriebsgebäudes (Sanitäreinrichtungen, Labor)
- komplette Erneuerung der bestehenden Mess-, Steuer und Regelungstechnik, Installation eines Prozessleitsystems mit Protokollierung und Störmeldeweiterleitung
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