vom 22.07.1988
Aufgrund des Art. 7. des Kommunalabgabegesetzes (KAG), BayRS 2024-1-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Febr.1985 (BVBl.S.17), erlässt die Gemeinde Lechbruck folgende mit Schreiben der Regierung von Schwaben vom 06.Juli 1988 Nr.230-1572.2/19
genehmigte
Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.
§ 2
(1) Kurgebiet ist das Gebiet der Kurbezirke I und II.
Der Kurbezirk I umfasst das Gebiet der Gemeindeteile Lechbruck (Ort), Dieswang, Grubweidach, Falchen, Leuthen, Rottachmühle, Wagegg, das Feriendorf Hochbergle und den Campingplatz "Stadt Essen" .
Der Kurbezirk II umfasst das übrige Gemeindegebiet.
(2) Die genaue Abgrenzung der Kurbezirke ist aus einer Karte (M 1:25.000) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist und während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann.
§ 3
(1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.
(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.
§ 4
(1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet.
Angefangene Tage gelten als volle Tage.
(2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
a) im Kurbezirk I für Einzelpersonen DM 1,00
b) im Kurbezirk II für Einzelpersonen DM 0,80
Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet übernachten, haben den Kurbeitrag nach den Sätzen des Kurbezirks II zu entrichten.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.
(3) 1. Schwerbehinderte Personen, die sich als solche ausweisen können, leisten folgende Kurbeiträge pro Aufenthaltstag:
a) im Kurbezirk I für Einzelpersonen DM -,50
b) im Kurbezirk II für Einzelpersonen DM -,40
2. Schwerbehinderte Dauercamper erhalten auf die Pauschalbeträge nach § 7 Abs.3 einen Nachlass in Höhe von 30 v.H..
§ 5
Erklärung des Kurbeitragspflichtigen
(1) Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht in der Gemeinde übernachten, am ersten Tage ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 4 an den Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die nach § 6 Abs. 1 oder 3 gemeldet werden oder mit denen eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 getroffen worden ist.
§ 6
(1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen schriftlich zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben, haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages.
(2) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde kann zulassen, daß der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird.
(3) Wenn Teilnehmer an Gesellschaftsreisen einen Pauschalsatz bezahlt haben in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Abs. 1 Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrages verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet, der Gemeinde am Ende jeden Monats die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstalt besucht haben und kurbeitragspflichtig waren, aber nicht in der Gemeinde übernachtet haben. Sie haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in eine Summe allmonatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags. Werden von den Beitragspflichtigen Ermäßigungen für Familienangehörige (§ 4) geltend gemacht, so ist das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper
(1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschal-Kurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung können auch Regelungen aber die Fälligkeit des Beitrages getroffen werden.
Die Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie zulässig.
Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.
(2) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dauercamper.
Dauercamper ist, wer mit einem Wohnwagen oder Zelt den Campingplatz mindestens 6 Monate im Laufe eines Kalenderjahres benützt.
Bei entsprechender Vereinbarung gelten folgende Pauschalbeträge:
a.) pro Jahresstellplatz DM 100,--
b.) pro Halbjahresstellplatz DM 60,--
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 27. Mai 1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. März 1986, außer Kraft.
Lechbruck, den 22.07.1988
Nuscheler
1. Bürgermeister
Satzung zur ersten Änderung der Kurbeitragssatzung der Gemeinde Lechbruck <?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />
Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) – BayRS 2024-1-I, in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl.S264), erlässt die Gemeinde Lechbruck folgende mit Schreiben der Regierung von Schwaben vom 22. November 1993 Nr. 230-1405.256/44 genehmigte Satzung.
Art. 1
Die Kurbeitragssatzung der Gemeinde Lechbruck vom 22.07.1988 wird wie folgt geändert:
1. § 4 der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 4
Höhe des Kurbeitrages
(1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage.
(2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
a) im Kurbezirk I für Einzelpersonen DM 2,00
im Kurbezirk I für Kinder von 6 – 16 Jahren DM 1,00
b) im Kurbezirk II für Einzelpersonen DM 1,50
im Kurbezirk II für Kinder von 6 – 16 Jahren DM 0,70
Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet übernachten, haben den Kurbeitrag nach den Sätzen des Kurbezirks II zu entrichten.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahr sind kurbeitragsfrei.
(3) 1. Schwerbehinderte Personen, die sich als solche ausweisen können, leisten folgende Kurbeiträge pro Aufenthaltstag:
a) im Kurbezirk I für Einzelpersonen DM 1,00
b) im Kurbezirk II für Einzelpersonen DM 0,70
2. Schwerbehinderte Dauercamper erhalten auf die Pauschalbeträge nach § 7 Abs. 3 einen Nachlass in Höhe von 30 v.H..
2. § 7 der Satzung erhält folgende Fassung:
§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper
(1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschal-Kurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung können auch Regelungen über die Fälligkeit des Betrages getroffen werden. Die Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie zulässig.
Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.
(2) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, daß Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dauercamper.
Dauercamper ist, wer mit einem Wohnwagen oder Zelt den Campingplatz mindestens 6 Monate im Laufe eines Kalenderjahres benützt.
Bei entsprechender Vereinbarung gelten folgende Pauschalbeträge
a) pro Jahresstellplatz DM 150.--
b) pro Halbjahresstellplatz DM 100,--
Art. 2
Diese Satzung tritt mit Wirkend vom 01.01.1994 in Kraft.
Lechbruck am See, den 29. November 1993
Gemeinde Lechbruck am See
gez. Hollmann
Hollmann
1. Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Kurbeitragssatzung der Gemeinde Lechbruck am See <?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />
Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Lechbruck am See folgende Satzung zur Änderung der Kurbeitragssatzung.
Die Kurbeitragssatzung der Gemeinde Lechbruck am See vom 22.07.1988, geändert am 29.11.1993 wird wie folgt geändert:
I.
§ 4
Höhe des Kurbeitrages
(1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage.
(2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
a) im Kurbezirk I für Einzelpersonen 1,00 €
im Kurbezirk I für Kinder von 6 – 16 Jahren 0,50 €
b) im Kurbezirk II für Einzelpersonen 0,75 €
im Kurbezirk II für Kinder von 6 – 16 Jahren 0,35 €
(3) 1. Schwerbehinderte Personen, die sich als solche ausweisen können, leisten folgende Kurbeiträge pro Aufenthaltstag:
a) im Kurbezirk I für Einzelpersonen 0,50 €
b) im Kurbezirk II für Einzelpersonen 0,35 €
2. Schwerbehinderte Dauercamper erhalten auf die Pauschalbeträge nach § 7 Abs. 3 einen Nachlass in Höhe von 30 v.H.
§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper
(1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie zulässig.
Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.
(2) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dauercamper.
Dauercamper ist, wer mit einem Wohnwagen oder Zelt den Campingplatz mindestens 6 Monate im Laufe eines Kalenderjahres benützt.
Bei entsprechender Vereinbarung gelten folgende Pauschalbeträge
a) pro Jahresstellplatz 75,00 €
b) pro Halbjahresstellplatz 50,00 €
II.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.
Lechbruck am See, den 07.12.2001
Gemeinde Lechbruck am See
gez. Hollmann
D. Hollmann
1. Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Kurbeitragssatzung der Gemeinde Lechbruck am See <?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />
<typohead type="1">vom 07.03.2002 </typohead>
Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Lechbruck am See folgende Änderungssatzung
§ 1
Die Kurbeitragssatzung der Gemeinde Lechbruck am See vom 22.07.1988, geändert durch Satzung vom 29.11.1993 wird wie folgt geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
„ § 4
Höhe des Kurbeitrages
(1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage.
(2) Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag
a) im Kurbezirk I für Einzelpersonen 1,00 €
im Kurbezirk I für Kinder von 6 – 16 Jahren 0,50 €
b) im Kurbezirk II für Einzelpersonen 0,75 €
im Kurbezirk II für Kinder von 6 – 16 Jahren 0,35 €
(3) 1. Schwerbehinderte Personen, die sich als solche ausweisen können, leisten folgende Kurbeiträge pro Aufenthaltstag:
a) im Kurbezirk I für Einzelpersonen 0,50 €
b) im Kurbezirk II für Einzelpersonen 0,35 €
2. Schwerbehinderte Dauercamper erhalten auf die Pauschalbeträge nach § 7 Abs. 3 einen Nachlass in Höhe von 30 v.H.
2. § 7 erhält folgende Fassung:
„§ 7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper
(1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie zulässig.
Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.
(2) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dauercamper.
Dauercamper ist, wer mit einem Wohnwagen oder Zelt den Campingplatz mindestens 6 Monate im Laufe eines Kalenderjahres benützt.
Bei entsprechender Vereinbarung gelten folgende Pauschalbeträge
a) pro Jahresstellplatz 75,00 €
b) pro Halbjahresstellplatz 50,00 €
§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2002 in Kraft.
Lechbruck am See, den 07.03.2002
Gemeinde Lechbruck am See
<typohead type="4">gez. Hollmann</typohead>
D. Hollmann
1. Bürgermeister