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Kurbeitragssatzung v. 22.07.1988

 

 

Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages

vom 22.07.1988

 

Aufgrund des Art. 7. des Kommunalabgabegesetzes (KAG), BayRS 2024-1-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Febr.1985 (BVBl.S.17), erlässt die Gemeinde Lechbruck folgende mit Schreiben der Regierung von Schwaben vom 06.Juli 1988 Nr.230-1572.2/19

genehmigte

 

Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages

 

§ 1

 Beitragspflicht

Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

§ 2

(1)            Kurgebiet ist das Gebiet der Kurbezirke I und II.

Der Kurbezirk I umfasst das Gebiet der Gemeindeteile Lechbruck (Ort), Dieswang, Grubweidach, Falchen, Leuthen, Rottachmühle, Wagegg, das Feriendorf Hochbergle und den Campingplatz "Stadt Essen" .

Der Kurbezirk II umfasst das übrige Gemeindegebiet.

(2)        Die genaue Abgrenzung der Kurbezirke ist aus einer Karte (M 1:25.000) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist und während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann.

§ 3

Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages

(1)        Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen   Tages.

(2)        Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.

(3)        Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten.

§ 4

Höhe des Kurbeitrages

(1)                Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet.

Angefangene Tage gelten als volle Tage.

(2)        Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag

a) im Kurbezirk  I für Einzelpersonen DM 1,00

b) im Kurbezirk II für Einzelpersonen DM 0,80

Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet übernachten, haben den Kurbeitrag nach den Sätzen des Kurbezirks II zu entrichten.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei.

 

 

(3)        1. Schwerbehinderte Personen, die sich als solche ausweisen können, leisten folgende Kurbeiträge pro Aufenthaltstag:

a)    im Kurbezirk  I für Einzelpersonen DM -,50

b) im Kurbezirk II für Einzelpersonen DM -,40

2. Schwerbehinderte Dauercamper erhalten auf die Pauschalbeträge nach § 7 Abs.3 einen Nachlass in Höhe von 30 v.H..

 

§ 5

Erklärung des Kurbeitragspflichtigen

 

(1)                Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde  spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht in der Gemeinde übernachten, am ersten Tage ihres Aufenthalts mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.

 

(2)        Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 4   an den Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die nach § 6 Abs. 1 oder 3 gemeldet werden oder mit denen eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1 getroffen worden ist.

§ 6

Einhebung und Haftung

(1)            Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen sowie Inhaber von Campingplätzen sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen schriftlich zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben, haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrages.

 

(2)        Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an die Gemeinde abzuführen. Die Gemeinde kann zulassen, daß der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird.

(3)        Wenn Teilnehmer an Gesellschaftsreisen einen Pauschalsatz bezahlt haben in dem der Kurbeitrag eingeschlossen ist, so ist an Stelle des nach Abs. 1  Verpflichteten der Reiseunternehmer zur Abführung des Kurbeitrages verpflichtet; er haftet der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)        Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet, der Gemeinde am Ende jeden Monats die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstalt besucht haben und kurbeitragspflichtig waren, aber nicht in der Gemeinde übernachtet haben. Sie haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in eine Summe allmonatlich an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den Eingang des Beitrags. Werden von den Beitragspflichtigen Ermäßigungen für Familienangehörige (§ 4) geltend gemacht, so ist das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

 

 

§ 7

Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper

(1) Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und    nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschal-Kurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung können auch Regelungen aber die Fälligkeit des Beitrages getroffen werden.

Die Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie zulässig.

Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.

(2) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dauercamper.

     Dauercamper ist, wer mit einem Wohnwagen oder Zelt den Campingplatz mindestens 6    Monate im Laufe eines Kalenderjahres benützt.

    Bei entsprechender Vereinbarung gelten folgende Pauschalbeträge:

a.)      pro Jahresstellplatz               DM 100,--

b.)      pro Halbjahresstellplatz           DM 60,--

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 27. Mai 1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. März 1986, außer Kraft.

 

 

Lechbruck, den 22.07.1988

gez. Nuscheler

 

                   Nuscheler

                  1. Bürgermeister

 

 

Satzung zur ersten Änderung der Kurbeitragssatzung der  Gemeinde Lechbruck <?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />

 

vom 29.11.1993

 

 

Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) – BayRS 2024-1-I, in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl.S264), erlässt die Gemeinde Lechbruck folgende mit Schreiben der Regierung von Schwaben vom 22. November 1993 Nr. 230-1405.256/44 genehmigte Satzung.

 

Art. 1

 

Die Kurbeitragssatzung der Gemeinde Lechbruck vom 22.07.1988 wird wie folgt geändert:

 

 

1.   § 4 der Satzung erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Höhe des Kurbeitrages

 

(1)   Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage.

 

(2)   Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag

 

a) im Kurbezirk   I für Einzelpersonen        DM 2,00

    im Kurbezirk   I für Kinder von 6 – 16 Jahren        DM 1,00

 

b) im Kurbezirk  II für Einzelpersonen        DM 1,50

    im Kurbezirk  II für Kinder von 6 – 16 Jahren        DM 0,70

 

Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet übernachten, haben den Kurbeitrag nach den Sätzen des Kurbezirks II zu entrichten.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahr sind kurbeitragsfrei.

 

(3)         1.  Schwerbehinderte Personen, die sich als solche ausweisen können, leisten folgende       Kurbeiträge pro Aufenthaltstag:

 

a)  im Kurbezirk   I für Einzelpersonen   DM 1,00

b)  im Kurbezirk  II für Einzelpersonen   DM 0,70

 

               2.  Schwerbehinderte Dauercamper erhalten auf die Pauschalbeträge nach § 7 Abs. 3 einen                Nachlass in Höhe von 30 v.H..

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   § 7 der Satzung erhält folgende Fassung:

 

 

§ 7

Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper

 

(1)   Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschal-Kurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung können auch Regelungen über die Fälligkeit des Betrages getroffen werden. Die Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie zulässig.

Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.

 

(2)   Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, daß Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

 

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dauercamper.

 

Dauercamper ist, wer mit einem Wohnwagen oder Zelt den Campingplatz mindestens 6 Monate im Laufe eines Kalenderjahres benützt.

Bei entsprechender Vereinbarung gelten folgende Pauschalbeträge

 

a)  pro Jahresstellplatz     DM 150.--

b)  pro Halbjahresstellplatz DM 100,--

 

 

Art. 2

 

Diese Satzung tritt mit Wirkend vom 01.01.1994 in Kraft.

 

 

 

 

 

Lechbruck am See, den 29. November 1993

Gemeinde Lechbruck am See

 

gez. Hollmann

 

Hollmann

1. Bürgermeister

 

Satzung zur Änderung der Kurbeitragssatzung der  Gemeinde Lechbruck am See <?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />

 

vom 07.12.2001

 

 

Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Lechbruck am See folgende Satzung zur Änderung der Kurbeitragssatzung.

 

Die Kurbeitragssatzung der Gemeinde Lechbruck am See vom 22.07.1988, geändert am 29.11.1993 wird wie folgt geändert:

 

I.

 

 § 4

Höhe des Kurbeitrages

 

(1)   Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage.

 

(2)   Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag

 

a) im Kurbezirk   I für Einzelpersonen            1,00 €

    im Kurbezirk   I für Kinder von 6 – 16 Jahren            0,50 €

 

b) im Kurbezirk  II für Einzelpersonen            0,75 €

    im Kurbezirk  II für Kinder von 6 – 16 Jahren            0,35 €

 

(3)         1.  Schwerbehinderte Personen, die sich als solche ausweisen können, leisten folgende       Kurbeiträge pro Aufenthaltstag:

 

a)  im Kurbezirk   I für Einzelpersonen 0,50 €

b)  im Kurbezirk  II für Einzelpersonen 0,35 €

 

               2.  Schwerbehinderte Dauercamper erhalten auf die Pauschalbeträge nach § 7 Abs. 3 einen                Nachlass in Höhe von 30 v.H.

 

 

§ 7

Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper

 

(1)   Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie zulässig.

Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.

 

(2)   Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

 

 

 

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dauercamper.

 

Dauercamper ist, wer mit einem Wohnwagen oder Zelt den Campingplatz mindestens 6 Monate im Laufe eines Kalenderjahres benützt.

Bei entsprechender Vereinbarung gelten folgende Pauschalbeträge

 

a)  pro Jahresstellplatz          75,00 €

b)  pro Halbjahresstellplatz     50,00 €

 

 

II.

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.

 

 

 

 

 

Lechbruck am See, den 07.12.2001

Gemeinde Lechbruck am See

 

gez. Hollmann

 

D. Hollmann

1. Bürgermeister

 

 

                                               

 

 

 

 Satzung zur Änderung der Kurbeitragssatzung der  Gemeinde Lechbruck am See <?xml:namespace prefix = o ns = "urn:schemas-microsoft-com:office:office" />

 

<typohead type="1">vom 07.03.2002 </typohead>

 

 

Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Lechbruck am See folgende Änderungssatzung

 

§ 1

 

Die Kurbeitragssatzung der Gemeinde Lechbruck am See vom 22.07.1988, geändert durch Satzung vom 29.11.1993 wird wie folgt geändert:

 

 

1.   § 4 erhält folgende Fassung:

 

„ § 4

Höhe des Kurbeitrages

 

(1)   Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage.

 

(2)   Der Beitrag beträgt pro Aufenthaltstag

 

a) im Kurbezirk   I für Einzelpersonen            1,00 €

    im Kurbezirk   I für Kinder von 6 – 16 Jahren            0,50 €

 

b) im Kurbezirk  II für Einzelpersonen            0,75 €

    im Kurbezirk  II für Kinder von 6 – 16 Jahren            0,35 €

 

(3)         1.  Schwerbehinderte Personen, die sich als solche ausweisen können, leisten folgende       Kurbeiträge pro Aufenthaltstag:

 

a)  im Kurbezirk   I für Einzelpersonen 0,50 €

b)  im Kurbezirk  II für Einzelpersonen 0,35 €

 

               2.  Schwerbehinderte Dauercamper erhalten auf die Pauschalbeträge nach § 7 Abs. 3 einen                Nachlass in Höhe von 30 v.H.

 

 

2.   § 7 erhält folgende Fassung:

 

„§ 7

Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer und Dauercamper

 

(1)   Mit Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Gemeinde haben und nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde einen Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. In der Vereinbarung ist nur hinsichtlich des Zweitwohnungsbesitzers und seiner Familie zulässig.

Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.

 

(2)   Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

 

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dauercamper.

 

Dauercamper ist, wer mit einem Wohnwagen oder Zelt den Campingplatz mindestens 6 Monate im Laufe eines Kalenderjahres benützt.

Bei entsprechender Vereinbarung gelten folgende Pauschalbeträge

 

a)  pro Jahresstellplatz          75,00 €

b)  pro Halbjahresstellplatz     50,00 €

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2002 in Kraft.

 

 

 

 

 

Lechbruck am See, den 07.03.2002

Gemeinde Lechbruck am See

 

<typohead type="4">gez. Hollmann</typohead>

 

D. Hollmann

1. Bürgermeister