Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HV)


     vom  29.10.2008


Die Gemeinde Lechbruck am See erlässt aufgrund Art. 18 Abs. 1 des Gesetztes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung -  Landesstraf- und Verordnungsgesetzt – (BayRS 2011-2-l), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 16. Dezember 1999 (GVBI. S. 521), folgende Verordnung:


      § 1
Anleinpflicht

(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.

(2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde und große Hunde in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage stets an einer reißfesten Leine von höchstens 1,2 m Länge zu führen. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

(3) Von Kinderspielplätzen und deren näheren Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; Auch ein Mitführen an der Leine in diesen Bereichen ist nicht gestattet.


      § 2
Begriffsdefinitionen

(1) Die Eigenschaft eines Kampfhundes im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG i.V.m. § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBI S. 268) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Große Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Zu den großen Hunden gehören insbesondere erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetztes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, Böschungen und Grünstreifen. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind auch tatsächlich öffentliche Wege.

 

(4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(5) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z. B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Bolzplätze und sogenannte Aktivspielplätze.
Kinderspielplätze sind nicht nur solche, die in öffentlicher Trägerschaft stehen, sondern auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.
Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z.B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).


      § 3
Ausnahmen

Von § 1 dieser Vorschrift sind ausgenommen:

a) Blindenhunde,

b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der    Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz,

c)  Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

d)  Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehene Prüfung bestanden haben    und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den  Rettungsdienst eingesetzt sind,

e) Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayrischen Jagdgesetzes vom 01. März 1983 (GVBI S. 51) erfolgreich abgelegt haben, sowie,

f) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.


      § 4
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße bis zu 200,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als dafür verantwortliche Person

1. entgegen § 1 Abs. 2 dieser Verordnung einen Kampfhund oder großen Hund in öffentlichen     Anlagen oder auf öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage umherlaufen lässt, ohne ihn an der erforderlichen Leine zu halten bzw. das Tier in den genannten Bereichen von einer Person angeleint ausführen lässt, welche nicht in der Lage ist, dieses Tier ist körperlich zu beherrschen.

2. entgegen § 1 Abs. 3 dieser Verordnung einen Kampfhund oder großen Hund auf einem Kinderspielplatz oder in dessen näherem Umgriff mit sich führt.

 

      § 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

 

Lechbruck am See, 29.10.2008
Gemeinde Lechbruck am See


Helmut Angl
1.Bürgermeister